Neufassung des § 128 SGB V
Seit dem 1.4.2009 ist der geänderte § 128 SGB V in Kraft. Das in diesem Paragraph festgeschriebene, der paranoiden Einschätzung des BMG bezüglich des grundsätzlich korrupten Arztes geschuldete, Depotverbot für Hilfsmittel gilt auch für unsere Dauerkatheter. Bei Zuwiderhandlung können Strafen bis zum zeitweiligen Zulassungsentzug ausgesprochen werden.